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Statuten


Präambel

Mit unserem Verein „Raus aus dem Haus“ verfolgen wir das Ziel, Menschen mit motorischer Einschränkung, ein Naturerlebnis zu ermöglichen. Die dafür notwendigen Hilfsmittel wie z.B. elektrische Rollstühle oder Ähnliches werden vom Verein erworben und Personen kostenlos zur Verfügung gestellt, die an einer geführten Tour teilnehmen wollen. Mit diesen Maßnahmen tragen wir aktiv zur Inklusion bei.


1.  Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1    Der Verein führt den Namen „Raus aus dem Haus“ und hat seinen Sitz in 3423

         St.Andrä-Wördern.

1.2   Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union. Das Rechnungsjahr entspricht          dem Kalenderjahr.

1.3   Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.


2.  Zweck

2.1    Der Zweck des Vereins ist:
             • Die Förderung von, in der Mobilität eingeschränkten Personen.            
             • Die Förderung der Inklusion im Allgemeinen.
             • Die Vermittlung von sinnvoller Freizeitbeschäftigung für Menschen mit
                Behinderung.
             

2.2     Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.

2.3     Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke und            ist daher ein gemeinnütziger und mildtätiger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen                (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO). Allfällige nicht im Sinne der §§ 34ff BAO begünstigten Zwecke               sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der   

          Gesamtressourcen verfolgt.

 


3.  Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1      Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:

3.1.1   Der Verein  hat sich zum Ziel gesetzt, in der Mobilität eingeschränkten Personen, ein Naturerlebnis zu                       

           ermöglichen, indem eine dafür notwendige Mobilitätshilfe z.B. ein Rollstuhl mit Elektroantrieb oder Ähnliches   

           angeschafft und diesen Personen im Rahmen einer geführten Tour, stunden- oder tageweise, kostenlos zur   

           Verfügung zu stellen. Das soll die Inklusion fördern. 

3.1.2   Die Vereinsmitglieder kümmern sich ehrenamtlich um Pflege und  
           Instandhaltung der Mobilitätshilfen.

3.1.3   Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt,
           •    sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen,
           •    sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als       

                 Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.
           •    Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigten Organisationen mit     

                 einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck   

                 besteht.
           •    entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO ohne Gewinnerzielungsabsicht an 

                 andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender                   Zweck vorliegt.
           •    Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung zu stellen.

3.2      Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:

3.2.1   Finanziert wird der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen, Schenkungen, Zuschüssen,   

           Sponsoring, Vermietung von Werbeflächen auf Kfz, Anhänger oder Mobilitätshilfen, Vermächtnisse und sonstige     

           Zuwendungen, die Durchführung von Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Erträge aus für die 

           Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Betrieben, Testfahrten mit den Mobilitätshilfen im Rahmen von   

           Veranstaltungen oder Messen, gegen fixes Entgeld oder freie Spende. 

3.3      Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich     

           überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen     

           Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die 

           Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.

 


4.  Arten der Mitgliedschaft

4.1      Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

4.2      Ordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre 

           aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.

4.3      Außerordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden 

           fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen aber an den

           Rechten und Pflichten des Vereinsmitgliedes nicht voll teilnehmen wollen.

4.4      Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der   

           Mitgliederversammlung ernannt werden.

 


5.  Erwerb der Mitgliedschaft

5.1      Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die

           Aufnahme der Mitglieder endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden

5.2      Als außerordentliches Mitglied kann man sich mittels Formular auf der Homepage www.rausausdemhaus.at

           registrieren. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.3      Die Aufnahme als Mitglied wird dem Kandidaten bekanntgegeben.

5.4      Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.

 


6.  Beendigung der Mitgliedschaft

6.1      Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), Austritt, 

           Streichung, und Ausschluss.

6.2      Der Austritt kann zum Ende jedes Rechnungsjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens zwei Wochen     

           vorher schriftlich mitgeteilt werden.

6.3      Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger       

           schriftlicher Mahnung länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder     

           sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als 

           Gelegenheit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor der

           Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein 

           damit beauftragtes Mitglied des Vorstands erfolgen. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung

           mit allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig.

6.4      Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene 

           Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen

           Betrages  binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden.

6.5      Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen

           werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes

           Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.

6.6      Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene

           Vereinsmitglied muss die Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich

           oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.

6.7     Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das

          vereinsinterne Schiedsgericht offen (Punkt 16). 

6.8     Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über

          die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des 

          Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.

6.9     Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.5. genannten Gründen von der

          Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.

 


7.  Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1     Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des

          Vereins, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.

7.2     Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu. Das Stimmrecht steht nur den

          ordentlichen Mitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Ebenso stehen das aktive und

          passive Wahlrecht für den Vorstand nur ordentlichen Mitgliedern zu.

7.3     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach ihren Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, 

          was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der 

          Vereinsorgane zu beachten.

7.4     Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der     

          jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

7.5     Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.

7.6     Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr

          verpflichtet werden.

 


8.  Vereinsorgane

8.1     Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

 


9.  Die Mitgliederversammlung

9.1     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt.

9.2     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von 

          mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen ab 

          Einlangen des Antrags statt.

9.3     Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder   

          mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post, Telefax oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung

          der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat

          der  Vorstand vorzunehmen.

9.4     Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung

          nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung

          unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.

9.5     Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis

          längstens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. 

          Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem

          Zehntel der Vereinsmitglieder eingebracht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt 

          wurden, hat der Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern

          eine endgültige (vorgeschlagene) Tagesordnung zu schicken. 

9.6     Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 

9.7     Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die ordentlichen

          Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen

          Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur zwei andere Mitglieder vertreten.

9.8     Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist

          die Mitgliederversammlung bei Beginn nicht beschlussfähig, so ist sie jedenfalls nach Verstreichen von 15 Minuten 

          beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher         

          Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.9     Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden soll, müssen

          mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

9.10   Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann des Vereins, in dessen Verhinderung sein

          Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den

          Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung

          Gäste zulassen.

 


10.  Aufgaben der Mitgliederversammlung

10.1    Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

10.1.1 Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;

10.1.2  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Genehmigung der Kooptierung von

            Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer;

10.1.3  Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein;

10.1.4  Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des Vereins;

10.1.5  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten;

10.1.6  Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

10.2     Der Vorstand ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle

            Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von

            Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier                Wochen ab Einlangen des Begehrens zu geben.

 


11.  Der Vorstand

11.1     Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinne des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus vier

            Personen. Der Vorstand besteht aus einem Obmann und dessen Stellvertreter sowie einem Kassier und dessen

            Stellvertreter. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine 

            Geschäftsordnung geben kann.

11.2     Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle 

            ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung

            einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die

            Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte

            Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Fällt der Vorstand ohne

            Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die

            Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der

            Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.

11.3     Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei

            ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche

            Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der

            umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

11.4     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre bestellt. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt

            wieder wählbar.

11.5     Vorstandssitzungen werden vom Obmann, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einberufen. Dies

            kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen.

            Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den

            Vorstand einberufen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht,   

            eingeladen werden.

11.6     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens zwei

            von ihnen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt     

            die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht/ kann sich durch ein anderes

            Vorstandsmitglied vertreten lassen. 

11.7     Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. 

11.8     Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die

            Mitgliederversammlung) oder Rücktritt.

11.9     Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den

            Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt

            darf nicht, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse, zur Unzeit erfolgen.

 


12.  Aufgaben des Vorstands

12.1     Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem

            anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende

            Angelegenheiten:

12.1.1  Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

12.1.2  Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;

12.1.3  Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;

12.1.4  Verwaltung des Vereinsvermögens;

12.1.5  Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

12.1.6  Führung einer Mitgliederliste;

12.1.7  Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins;

13.  Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1     Der Verein wird vom Obmann und dem Kassier gemeinsam vertreten. Im Verhinderungsfall werden sie durch ihre

            jeweiligen Stellvertreter vertreten.

13.2     Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, bei seiner Verhinderung sein

            Stellvertreter.

13.3     Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 


14.  Rechnungsprüfer

14.1     Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitgliede sein müssen. Sie werden von der

            Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

            Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung

            durch die Mitgliederversammlung.

14.2     Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der

            Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der

            Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den

            Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die       

            Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der

            Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der

            Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen.

            Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.

14.3     Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt

            dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.

 


15.  Schiedsgericht

15.1     In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

15.2     Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Die

            Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören,

            dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem

            Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der

            andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat;

            ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von 

            vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.

15.3     Diese beiden Schiedsrichter wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Wenn sie sich nicht

            einigen, entscheidet unter den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen Kandidaten das Los. Die Schiedsrichter

            sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das

            Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat,

            zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.

15.4     Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der

            Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch

            nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung

            abgeben.

15.5     Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher

            Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder

            schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche

            Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der

            Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine

            Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig. 

15.6     Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den

            Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt es nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 15.3),

            so gilt dies als Einverständnis mit dem Antrag.

 


16.  Auflösung des Vereins

16.1     Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen

            Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, und mit

            einer Mehrheit von zwei Dritteln  beschlossen werden.

16.2     Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung

            nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann der vertretungsbefugte Liquidator.


16.3     Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der begünstigten Zwecke ist das nach

            Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, an die Organisation

            Licht ins Dunkel zu übertragen, oder sonst für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO.
 

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